Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten!
Grünabfälle aus privaten Haushalten dürfen auch in den Monaten März und Oktober nicht ohne Weiteres einfach verbrannt werden. Hierzu wurden umfangreiche Regelungen getroffen, die in jedem Einzelfall vor dem Verbrennen zu berücksichtigen sind (Pflanzenabfalllandesverordnung, Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Ludwigslust-Parchim). Verstößt man gegen diese Vorschriften, drohen empfindliche Strafen.
In erste Linie sollen Grünabfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden. Sofern eine Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müssen die kommunalen Entsorgungseinrichtungen für Grünschnitt genutzt werden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Ludwigslust-Parchim stellt in 2016 im Amtsbereich des Amtes Eldenburg Lübz folgende Annahmemöglichkeiten zur Verfügung:
Ort |
Annahmestelle |
Zeitraum |
Lübz |
Schrotthandel & Containerdienst Martins Am Hafen 10a |
März bis November |
Marnitz |
Annahmestelle der Gemeinde Bahnhofstraße in Richtung Bahndamm |
März bis Oktober |
Siggelkow |
Container Geschwister-Scholl-Straße (Gemeindezentrum) |
März, Oktober |
Nur wenn die Kompostierung und die Nutzung der Annahmestellen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dürfen Grünabfälle verbrannt werden. Das große Problem hierbei ist allerdings die Frage: „Was ist für mich zumutbar?“. Eindeutige Regelungen dazu, was zumutbar ist und was nicht, gibt es nicht. Unzumutbar kann es sein, wenn man selbst und auch im persönlichen Umfeld nicht über Transportmöglichkeiten verfügt. Weiterhin können begründete gesundheitliche Einschränkungen zur Unzumutbarkeit führen. Im Falle einer Anzeige obliegt die Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs aber der zuständigen Behörde. Ihr gegenüber sind die Gründe der Unzumutbarkeit zu rechtfertigen.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei jedem offenen Feuer die einschlägigen brandschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind (Waldbrandwarnstufe, Witterung, Abstand zu Gebäuden und Anlagen usw.). Insbesondere ist darauf zu achten, dass niemand vom entstehenden Rauch belästigt oder gar gefährdet wird. Das „Zuräuchern“ könnte nämlich bereits den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen und somit ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass für Sie lediglich die Verbrennung in Frage kommt, ist anzuraten vorher mit dem
Landkreis Ludgwigslust-Parchim
FD Natur- und Umweltschutz
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Tel. 03871/722-6843
Rücksprache zu halten.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim ist berechtigt, im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen des Grünschnitts zu erteilen.