Schöffenwahl
Schöffenwahl Amtsgerichtsbezirk Ludwigslust für die Amtsperiode 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028
Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 zu wählen. Die Wahlzeit der derzeitigen Schöffen endet am 31.12.2023.
Gesucht werden in unserem Amt für das Schöffenamt insgesamt mindestens 16 Personen, die am Amtsgericht Ludwigslust als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretungen und die Stadtvertretung schlagen Kandidaten vor. Der Schöffenwahlausschuss führt in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Wahl der Schöffen durch.
Danach sind für das Amtsgericht für die Stadt Lübz 6, für die Gemeinde Ruhner Berge 2 Vorschläge und für jede weitere Gemeinde unseres Amtes je 1 Vorschlag einzubringen.
Anders als bei der Schöffenwahl für die „Erwachsenenstrafgerichte“ (hier tragen die Gemeinden die Verantwortung für die Aufstellung und Auflegung der Vorschlagslisten) hat bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen der Jugendhilfeausschuss des Landkreises die Vorschlagsliste aufzustellen und aufzulegen (§ 35 Jugendgerichtsgesetz, JGG). Aus dem Amtsbereich sind hierfür mindestens 6 Frauen und 6 Männer vorzuschlagen.
Für einige Gemeinden sind bereits Vorschläge eingegangen.
Für die Gemeinden
Gallin-Kuppentin
Granzin
Kreien
Kritzow
fehlen derzeit noch Vorschläge.
Die Bedeutung des Schöffenwahlamtes findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine 2/3 Mehrheit in dem Gericht erforderlich ist.
Gegen beide Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, das gesprochen wird (gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch), haben die Schöffen daher mitzuverantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweise gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
Die Kandidaten sollen in der jeweiligen Gemeinde wohnen, gesundheitlich zur Ausübung des Schöffenamtes in der Lage sein, das 25. Lebensjahr aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und müssen deutsche Staatsbürger sein und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen z.B. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges bzw. hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Den Schöffen darf wegen ihres Ehrenamtes kein Nachteil am Arbeitsplatz entstehen.
Schöffen erhalten eine Entschädigung, Fahrkostenerstattung und bei Verdienstausfall einen zusätzlichen Ausgleich. Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt Zentrale Dienste im Amt Eldenburg Lübz oder für die Jugendschöffen beim Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Sie können sich bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen spätestens bis zum 14.02.2023 formlos beim Amt Eldenburg Lübz bewerben. Ein entsprechender Erklärungsbogen wird dann zugesandt oder Sie verwenden den nachfolgenden Bogen.
Anschrift: Amt Eldenburg Lübz
Amt Zentrale Dienste
Bewerbung Schöffen
Am Markt 22
19386 Lübz
E-Mail: Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 038731 507-110.
Bewerbungsschreiben Schöffenwahl