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Hinweise zur Straßenreinigungspflicht

Aus gegebenem Anlass werden alle Grundstückseigentümer auf die Straßenreinigungspflicht gemäß den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden des Amtes Eldenburg Lübz und der Stadt Lübz hingewiesen.

Wer muss reinigen?

Die Straßenreinigungspflicht obliegt den Eigentümern. Reinigungspflichtig sind die von öffentlichen Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person bzw. Firma mit der Reinigung zu beauftragen.

Wo muss gereinigt werden?

Zu reinigen sind alle an das Grundstück grenzende Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dazu zählen:

a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der

Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch

Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden darf;

b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden

Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teils des Straßenkörpers;

c) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen;

d) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten;

    Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der

     Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

Wie muss gereinigt werden?

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der

Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind auf

befestigten Flächen regelmäßig entsprechend den Reinigungsklassen der jeweiligen Satzung zu

entfernen. Auf allen anderen Flächen sind wildwachsende Kräuter und Gräser regelmäßig zu

entfernen bzw. durch regelmäßiges Mähen kurz zu halten. Die Reinigung muss so erfolgen, dass eine Beschädigung der Oberflächen nicht eintreten kann. Der Kehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen, er darf weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden.

Was passiert bei der Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung?

Das Bürgeramt Lübz (SB Sicherheit und Ordnung) führt in gewissen Abständen in allen Gemeinden des Amtes Eldenburg Lübz und der Stadt Lübz Straßenreinigungskontrollen durch. Die Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße werden entsprechend geahndet. Die Straßenreinigungssatzungen sind auf der Internetseite des Amtes Eldenburg Lübz eingestellt und können eingesehen werden. Der untenstehende QR Code führt Sie zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen (unter Verwaltung -> Ortsrecht/Satzungen)

QR Code Hinweise zur Straßenreinigungspflicht

03.09.2026