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Aktuelle Information zur Umsatzsteuerpflicht der Kommunen

Aktuelle Information zur Umsatzsteuerpflicht der Kommunen

Das Amt Eldenburg Lübz informierte im Turmblick 11/2022, dass zum 1. Januar 2023 die Regelungen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft treten und damit nicht-hoheitliche Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Am 16. Dezember 2022 wurde dann jedoch durch den Bundesrat die Verlängerung der Übergangsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2024 beschlossen.

Da die umsatzsteuerliche Rechtslage für Kommunen oftmals noch unklar oder nicht abschließend geregelt und mit der Umstellung ein erheblicher Aufwand in vielen Bereichen der Verwaltung verbunden ist, wird das Amt in Abstimmung mit den angehörigen Gemeinden von der Verlängerung der Übergangsfrist Gebrauch machen. Bereits geänderte Miet- oder Pachtverträge behalten Ihre Gültigkeit. Die gesetzliche Umsatzsteuer beläuft sich in diesen Fällen auf null. Die Verwaltung entschuldigt sich für eventuell entstehende Unannehmlichkeiten, die mit der kurzfristigen Änderung der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehen.

Sofern die Gemeindevertretungen keine anderen Entscheidungen treffen, wird die Steuerpflicht mit heutigen Stand am 1. Januar 2025 für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeführt. Das Amt Eldenburg Lübz wird Mieter und Pächter in Kenntnis setzen, wenn sie von einer Änderung betroffen sind.