Inhalt

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Wann wird eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG (Gaststättengesetz) benötigt?
Wenn ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (Schankwirtschaft) aufgrund eines besonderen Anlasses nur vorübergehend betrieben werden soll.

Was ist ein besonderer Anlass?
Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt. Der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.).

Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Gebühr
• bis einen Tag je Standort 31,00 €
• je weiteren Tag je Standort 15,50 €

Bearbeitungszeit
Der Antrag auf Erteilung einer Gestattung ist spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Amt Eldenburg Lübz unter Vorlage der nachstehend aufgeführten Unterlagen zu stellen, weil weitere Behörden in die Bearbeitung einbezogen werden müssen. Bei verspäteter Antragstellung behalten wir uns vor, den Antrag aufgrund nicht ausreichender Bearbeitungszeit zurückzuweisen.

Erforderliche Unterlagen
• Antrag (Antragsformular online unter www.amt-eldenburg-luebz.de)
• Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes, zur Vorlage bei einer Behörde)
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Person (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt oder Gewerbeamt des Wohnsitzes, zur Vorlage bei einer Behörde; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die Gesellschaft selbst zu beantragen beim Betriebssitz der GmbH)
• Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (bei Gesellschaften für juristische Personen)
• unbefristete Aufenthalts- / Arbeitserlaubnis (für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten)
Die einzureichenden Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate ab Ausstellungsdatum sein. Die erneute Vorlage aktueller Dokumente zur Zuverlässigkeitsprüfung ist nach 12 Monaten erneut erforderlich. Im Einzelfall kann die Behörde weitere Unterlagen für die Antragstellung fordern.
Hinweis:
Stellt der Bürgermeister einer Gemeinde für die Gemeinde selbst oder der Wehrführer der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung im Auftrag des Bürgermeisters den Antrag, so ist keine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich.

Rechtsgrundlagen
• Gaststättengesetz (GastG)

Ansprechpartnerin
Amt Eldenburg Lübz
Bürgeramt
Frau Mietz,
Telefon: 038731 507-217,
Email: buergeramt@amt-eldenburg-luebz.de